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ARSIG - AGB




AGB der ARSIG


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unter ARSIG sind sowohl Leistungen der Bereiche ARSIG-Salzgitter als auch ARSIG-Akademie zu verstehen.

1. Geltungsbereich


1.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit der Arsig ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande.

1.2. Mit Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2.1 AGB-Konkurenz
Der Grundsatz gemäß 1.2 gilt auch im Fall konkurierender AGB, unabhängig der einem Auftrag beigefügten/ zugrunde gelegten AGBs des Auftraggebers.

1.3. Sind mehrere Dokumente Bestandteil der Vereinbarung, gelten immer die einzelvertraglichen Regelungen vorrangig.

2. Leistungserbringung / Auftragsdurchführung


2.1. Die Arsig setzt das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderliche Fachpersonal ein, welches über die erforderliche Qualifikation verfügt und sich regelmäßig weiterbildet.

2.2. Bei Dauerschuldverhältnissen - insbesondere aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen - benennt Arsig die Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber zu Beginn der Zusammenarbeit. Vorübergehende Vertretungen (bei Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des zuständigen Arsig-Mitarbeiters) sind ohne Ankündigung möglich. Bei dauernder Übernahme der Leistungserbringung durch einen anderen Mitarbeiter wird dies dem Auftraggeber angezeigt.

2.3. Die Arsig ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Leistungen qualifizierte Mitarbeiter verbundener Unternehmen , Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen sowie die Standorte verbundener Unternehmen zu nutzen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


3.1. Der Auftraggeber wird der Arsig die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere vorhandene Akten, Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit den zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang stehen.

3.2. Der Auftraggeber erteilt der Arsig auf Grundlage ihres Angebots einen schriftlichen Auftrag. Er informiert die Arsig über die bei ihm vorliegenden Gefährdungen / Belastungen. Er trägt die
Verantwortung für die zweckmäßige Zusammensetzung des Auftrags und den kontinuierlichen Abruf des vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen.

3.3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die ihn betreffenden betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse gegenüber der Mitarbeitervertretung, die sich u.a. aus Gesetz oder Betriebsvereinbarungen ergeben, und anderen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch die Arsig jeweils rechtzeitig hergestellt sind.

3.4. Ist der Leistungsumfang jährlich festzulegen, teilt der Auftraggeber den Umfang für das Folgejahr bis zum 30.11. eines Jahres  schriftlich mit . Sofern die Anzahl der Mitarbeiter Grundlage der Betreuung und der Ermittlung der Einsatzzeit ist, übermittelt der Auftraggeber jährlich die Zahl der im ablaufenden Jahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildenden (natürliche Personen) für das Folgejahr bis zum 31.12. eines Jahres.
Sofern bis zum 20.01. des betreffenden Jahres diese Mitteilungen nicht vorliegen, geht die Arsig davon aus, dass der Umfang und die Zusammensetzung der Leistung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben. Die Arsig wird dann im Folgejahr die Leistungen bzw. die Einsatzzeit wie im zuletzt vereinbarten Umfang bereitstellen; der Auftraggeber wird diese kontinuierlich abrufen. Unterliegt die Ermittlung des Leistungsinhalts und der -menge rechtlichen Vorgaben, so ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.

3.5. Der Auftraggeber benennt einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterkreis, welcher der Arsig als Ansprechpartner u.a. für Terminvereinbarungen zur Verfügung steht.

3.6. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der Arsig Zutritt zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig ist. Ebenso stellt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Am Beispiel der arbeitsmedizinischen Betreuung ist dies die Übermittlung folgender Mitarbeiterdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Abteilung und Tätigkeit sowie die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Mitarbeitern, bei denen die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. eine Untersuchung gesetzlich oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung verpflichtend ist.

3.7. Soweit dies für die Art der Leistungserbringung erforderlich ist, ermöglicht der Auftraggeber unentgeltlich die Nutzung von Räumlichkeiten, die über eine angemessene und notwendige Lage und Ausstattung verfügen. Er trägt die mit der Durchführung dieser Mitwirkungspflichten verbundenen Kosten.
Durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Stapler, Kran, HAB, Anschlagmittel sowie geprüfte PSAgA) sind nach Betriebssicherheitverordnung (BetrSichV) seitens Auftraggebers   geprüft und werden ausschließlich für Schulungszwecke zur Verfügung gestellt. Es ist vom Auftraggeber sicher zu stellen, dass im Übungs- und Prüfungszeitraum die Anlagen und Fahrzeuge sowie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und Flächen nicht für den produktiven Betrieb im Untenehmen genutzt werden dürfen. Arsig wird die praktische Prüfung widrigenfalls sofort abbrechen und wird gemäß der Teilnehmeranzahl zu 100% dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ein Ersatztermin für Schulung und / oder Prüfung kann ergänzend beauftragt werden.

3.8. Wenn durch fehlende Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ein zusätzlicher Aufwand entstehen sollte, wird die Arsig den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen gesondert zu vergüten.

3.9. Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiter zur erforderlichen Mitwirkung an.

3.10. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind durch diesen über die Betreuer der Arsig angemessen zu unterrichten, z.B. über die Person des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dies gilt auch für die unter 2.2. beschriebenen dauerhaften Wechsel.

4. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

Die Arsig und der Auftraggeber haben nicht dafür einzustehen, wenn sie ihre vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbringen können. Dies gilt nur,sofern ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht, vorliegt, auf das derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (z.B. Krieg, terroristische Attacken und Naturkatastrophen).
Höhere Gewalt liegt z.B. nicht vor bei Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen und Aussperrungen in der Risikosphäre desjenigen,
der sich auf höhere Gewalt beruft. Ist eine Partei aufgrund von höherer Gewalt vorübergehend an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen gehindert, so ist die andere Vertragspartei berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

5. Geheimhaltung / Datenschutz


5.1. Die Arsig verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit, Informationen und Unterlagen, die ihr durch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bekannt werden und ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind und/oder als vertraulich gekennzeichnet sind, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung zu verwenden. Dies gilt nicht für Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder bereits ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren oder nach Abschluss dieser Vereinbarung ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig durch Dritte übermittelt werden. Eine Weitergabe von nicht personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur für Inkasso- und Bonitätsprüfungszwecke. Das Personal, vorübergehende Vertretungen, Subunternehmer sowie freie Mitarbeiter werden von der Arsig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Vertraulichkeit verpflichtet.

5.2. Der Auftraggeber hat nur bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung des Betroffenen das Recht zur Einsichtnahme in die personenbezogene Dokumentation der Leistungserbringer, die der gesetzlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz unterliegen. Von der genehmigten Einsichtnahme grundsätzlich ausgenommen sind subjektive Aufzeichnungen der Leistungserbringer.

5.3. Die Arsig ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DatenschutzGrundverordnung berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten zu verarbeiten. Hierfür kann die Arsig ein IT-System einsetzen, welches durch ein Berechtigungskonzept und entsprechende technische Zugriffsbeschränkungen den Datenschutz wahrt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in eigener Verantwortung, im eigenen Namen und frei von Weisungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.

5.4. Sofern die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Einzelfall die Kontrolle des regelkonformen Geschäftsbetriebes der Arsig hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen vorsieht, erfolgen diese Kontrollen aus Datenschutzgründen nur durch einen durch beiden Seiten zu bestimmenden qualifizierten unabhängigen Dritten, der der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegt bzw. sich auf § 203 Strafgesetzbuch verpflichtet.

6. Weitergabe von Ergebnissen ärztlicher Vorsorgen/ Untersuchungen


Arsig bietet keinerlei ärztliche Versorgung, betriebsärztliche Unterstützung oder Beratung an.
Soweit Arsig im Rahmen seiner nicht medizinischen Betreuung dennoch in Kenntnis gesetzt wird oder in medizinische Maßnahmen Dritter eingebunden werden sollte, gilt wie folgt:

6.1. Die Weitergabe von Ergebnissen ärztlicher Vorsorgen/ Untersuchungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

6.2. Bei allen Vorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erhält der Mitarbeiter und der Auftraggeber eine Teilnahmebescheinigung durch den medizinischen Dienstleister, nicht durch Arsig.

6.3. Bei Tauglichkeitsuntersuchungen wird der Betriebsarzt die Untersuchungsergebnisse direkt und regelkonform an den Arbeitgeber weitergeben, soweit er hierzu auf Grundlage gesetzlicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelungen ermächtigt bzw. verpflichtet ist. In allen anderen Fällen erhält ausschließlich der Mitarbeiter das Untersuchungsergebnis, wenn er der Weitergabe persönlich nicht zustimmt.

6.4. Bei Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen hat der Auftraggeber vom potenziellen Arbeitnehmer im Vorfeld der Untersuchung eine schriftliche Einwilligung zur Weitergabe der Beurteilung einzuholen. Der Betriebsarzt gibt bei Vorlage der schriftlichen Einwilligung die Information in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit direkt an den Arbeitgeber weiter. Andernfalls erhält nur der Mitarbeiter das Ergebnis.


6.5. Eine bestandene medizinische Eignungsuntersuchung kann nach Maßgabe der gesetzlichen und / oder versicherungstechnischen Vorgaben Voraussetzung für die Teilnahme an Ausbildungen durch Arsig sein.

7. Fristen und Termine


7.1. Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vereinbart. Sollte eine kürzere Frist zur Terminfestsetzung notwendig sein, ist dies nur in beidseitigem Einvernehmen möglich. Termine für Beratungen etc., die am Standort der Arsig
durchgeführt werden, können direkt zwischen dem betreffenden Mitarbeiter des Auftraggebers und mit Arsig vereinbart werden.

7.2. Bei Verträgen mit einem jährlich festzulegenden Leistungsumfang ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Einsatzzeit bzw. die sonstigen Leistungen in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter der Arsig kontinuierlich abzurufen. Unterbleibt diese Abstimmung sowie der kontinuierliche Abruf, können die Einsatzzeiten und die sonstigen Leistungen möglicherweise nicht vollständig erbracht werden.

7.3. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten und nicht mindestens fünf Arbeitstage – im Falle von Leistungen der Sozialberatung und der Psychologie: nicht mindestens zehn Arbeitstage – schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist Arsig
berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung mit 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.

7.4. Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die Arsig setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

8. Honorare, Zahlungsbedingungen und Rechnungen


8.1. Die angegebenen Honorare verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Diese wird - soweit sie anfällt – zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

8.2. Wenn nicht in einem Zahlplan etwas anderes festgelegt wird, ist der Rechnungsbetrag bargeldlos innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf einem der Geschäftskonten der Arsig zur Zahlung fällig.

9. Rechtsgrundlagen und Berichtssprache

der Beratung und Betreuung Die Beratung und Betreuung erfolgt auf der Grundlage deutschen Rechts. Die Berichtssprache ist Deutsch.

10. Urheberrecht

Durch die Arsig erstellte Inhalte und Dokumente sind gegebenenfalls urheberrechtlich gemäß § 2 UrhG geschützt, soweit es sich nicht um unternehmensspezifische Daten des Auftraggebers handelt. Diese Werke dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Insbesondere ist eine Zugänglichmachung für oder Weitergabe an unberechtigte Dritte untersagt. Jede gewerbliche Weitergabe ist unzulässig.

11. Haftung


11.1. Die Arsig haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren haftet die Arsig auch uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Arsig nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die Arsig höchstens im Umfang des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Unberührt bleibt eine Haftung für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

11.2. Soweit nach Absatz 1 eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in Betracht kommt, gehen die Parteien davon aus, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden einen Höchstbetrag von 250.000,00 € je Schadensereignis und von 500.000,00 € insgesamt und bei Vermögensschäden einen Höchstbetrag von insgesamt 250.000,00 € nicht überschreitet.

11.3. Soweit die Haftung der Arsig beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

11.4. Soweit durch die Tätigkeit von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Arsig bei der Erfüllung ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen Schadensersatzansprüche der Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritter in Betracht kommen, wird der Auftraggeber die Arsig von derartigen Ansprüchen freistellen, sofern und soweit insbesondere nach den der Ziffern 12.1 und 12.2 dieser AGB eine Haftung der Arsig nicht gegeben wäre.

11.5. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz können nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.7. Angaben zu Eigenschaften der Leistungen, technische Daten und Spezifikationen - mit Ausnahme der gesetzlich definierten Aufgaben und Leistungen - dienen allein der Beschreibung der jeweiligen Leistung. Sie sind nicht als zugesicherte Eigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Garantien werden von Arsig nicht gegeben.

12. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe


12.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die für die Arsig tätigen
oder tätig gewesenen Mitarbeiter während einer Sperrzeit von 2 Jahren nach deren Austritt bei der Arsig in gleicher Funktion anzustellen oder diese eigenständig zu bestellen bzw. die Betreuung / Beratung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen.
Dieser Ausschluss gilt lediglich während der Dauer sowie zwei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes.

12.2. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter des Auftragnehmers direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zuletzt bezahlten Jahresumsatzes zu zahlen.

13. Laufzeit und Kündigung


13.1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

13.2. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Sofern der Vertrag nicht zum 01.01. eines Jahres, sondern unterjährig beginnt, kann er erstmals zum Ablauf von einem vollen Kalenderjahr gekündigt werden.

13.3. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder liegt Überschuldung beim Auftraggeber vor, ist die Arsig berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

13.4. Jede Erklärung in Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung mit welcher der Leistungsaustausch beendet wird oder mit welcher die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Arsig.



14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


14.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts und der Normen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen, wird hiermit ausgeschlossen.

14.2. Für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Vertrages ergeben, wird Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

15. Vollständigkeitsklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Weitere Vereinbarungen außerhalb des Vertrages sind nicht getroffen.

16. Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt. Die eigenhändige Unterzeichnung kann - soweit nichts Abweichendes geregelt ist - durch gescannte Unterschrift ersetzt werden. Die vertragsgemäße Schriftform wird aber nicht durch E-Mails oder Telefaxe gewahrt.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam / nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame / nichtige / undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen / nichtigen / undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. ]]

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